Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 30. März 2021
§ 27

§ 27 – Verarbeitungsbeschränkungen

(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen personenbezogene Daten, die sie durch eine Maßnahme nach § 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 und 3, den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben haben, zu anderen als in der jeweiligen Erhebungsvorschrift genannten Zwecken weiterverarbeiten, wenn mindestens a) vergleichbar gewichtige Straftaten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt oder normal b) vergleichbar gewichtige Rechtsgüter geschützt normal alpha werden sollen und normal sich aus den erhobenen personenbezogen Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren Kenntnissen im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze a) zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solcher Straftaten ergeben oder normal b) zur Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar gewichtige Rechtsgüter erkennen lassen. normal alpha normal arabic Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten nach Satz 1 ausdrücklich erlauben, bleiben unberührt. (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Behörden des Zollfahndungsdienstes die vorhandenen Personendaten (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) einer Person auch weiterverarbeiten, um diese Person zu identifizieren. (3) Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten stellen die Behörden des Zollfahndungsdienstes durch technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass Absatz 1 beachtet wird.

Kurz erklärt

  • Die Zollfahndungsbehörden dürfen personenbezogene Daten für andere Zwecke nutzen, wenn es um schwerwiegende Straftaten oder den Schutz wichtiger Rechtsgüter geht.
  • Die Weiterverarbeitung ist erlaubt, wenn sich aus den Daten konkrete Ermittlungsansätze ergeben.
  • Besondere gesetzliche Regelungen, die die Weiterverarbeitung erlauben, bleiben unberührt.
  • Die Behörden dürfen auch Daten nutzen, um Personen zu identifizieren.
  • Technische und organisatorische Maßnahmen müssen getroffen werden, um die Vorgaben zu beachten.